Stadt Wilhelmshaven

06. September 2021

Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des Rates der Stadt und des Ortsrats Sengwarden

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 6. September 2021


Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister


Wahlbekanntmachung

zu den Wahlen des Rates der Stadt
und des Ortsrats Sengwarden
gem. § 41 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung:

 

1. Wann wird gewählt?

Am Sonntag, dem 12. September 2021, finden in Wilhelmshaven Kommunalwahlen statt:
- im Stadtgebiet Wilhelmshaven die Wahl des Rates der Stadt Wilhelmshaven,
- in der Ortschaft Sengwarden die Ortsratswahl.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.


2. Wo wird gewählt?

Das Stadtgebiet Wilhelmshaven ist in 4 Wahlbereiche und 37 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten spätestens bis Mitte August 2021 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Ferner ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben, ob der Wahlraum für Personen mit Mobilitätsbeschränkungen barrierefrei zu erreichen ist.


3. Was ist bei einem Verlust der Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Auf Verlangen - insbesondere wenn der/die Wahlberechtigte die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann - hat der/die Wahlberechtigte sich über ihre/seine Person auszuweisen (z.B. durch ein Lichtbilddokument wie Personalausweis oder Reisepass).


4. Welche Stimmzettel gibt es?

Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält
- für die Wahl des Rates den für den jeweiligen Wahlbereich gültigen Stimmzettel,
- nur in den Wahlbezirken 441 und 451 den Stimmzettel für die Ortsratswahl Sengwarden.
Alle Stimmzettel enthalten die jeweils zugelassenen Wahlvorschläge. Es werden keine Stimmzettel für eine Repräsentativstatistik verwendet.


5. Wie wähle ich?

Für die Wahl des Rates und des Ortsrates hat jede wählende Person jeweils drei Stimmen (Ankreuzen oder andere zweifelsfreie Kennzeichnung von Wahlvorschlägen) und kann diese verteilen auf:
- eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene
Listen,
- eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge
- Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderen Listen und Einzelwahlvorschläge.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat


6. Kann ich das Wahlgeschäft beobachten?

Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung der Wahlhandlung sowie der Feststellung des Wahlergebnisses möglich ist. Die geltenden Corona-Regelungen sind zu beachten.


7. Wo werden die Wahlbriefe ausgewertet?

Zur öffentlichen Feststellung des Briefwahlergebnisses sind 24 Briefwahlvorstände gebildet worden, die am 12. September 2021 ab 16.00 Uhr im Neuen Gymnasium Wilhelmshaven zusammentreten.


8. Gibt es Strafbestimmungen?

Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist auch strafbar.


Wilhelmshaven, den 03.09.2021


In Vertretung
Bruns
Stadtrat

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