Stadt Wilhelmshaven

Beantragung einer BImSchG-Genehmigung (§4, §16) bei Neubau oder Änderung einer Anlage

Wenn eine Anlage neu gebaut oder geändert werden soll, stellt sich die Frage, welche Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sind.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen solche Anlagen eine Genehmigung, die besonders umweltrelevant sind oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen könnten.

Ziel ist es, die Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Während des Verfahrens wird geprüft, ob der Stand der Technik umgesetzt und die gesetzlich festgelegten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.

Welche Anlagen müssen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigt werden?

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt sind. Für die folgenden Anlagen ist die Stadt Wilhelmshaven als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde zuständig:

Bezeichnung

Nr. Anhang 4. BImSchV

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren bei Erreichen der jeweiligen Tierplätzen

7.1 der Spalten 1 und 2

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern

1.6 der Spalte 2

Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 m³ oder mehr

9.36 der Spalte 2

Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge

10.17 der Spalte 2

Offene Schießstände für Handfeuerwaffen bestimmter Kaliber und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;

10.18 der Spalte 2

 

In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn:

  1. eine Anlage neu errichtet wird oder
  2. eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert überschreitet

Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG).
  2. Die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG).
  3. Die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.

Konzentrationswirkung

Die Genehmigung nach dem BImSchG hat konzentrierende Wirkung: andere behördliche Entscheidungen (zum Beispiel eine Baugenehmigung) sind in dem BImSchG-Bescheid enthalten. Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren alle entscheidenden Fachbehörden beteiligt werden, die das Vorhaben aus der jeweiligen fachlichen Sicht beurteilen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ist dies der Fall, sind die Antragsunterlagen öffentlich auszulegen und es ist ein Erörterungstermin durchzuführen. Bei diesem werden eventuell erhobene Einwendungen berücksichtigt.

Haben die Anlagen geringe Auswirkungen auf die Umwelt, wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ob bei einer Anlage ein vereinfachtes oder ein förmliches Verfahren erfolgt, hängt von der Produktionsmenge und der Betriebsart ab.

Fristen

Der Gesetzgeber hat die folgenden maximalen Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben:

  • Neugenehmigung nach § 4 BImSchG: sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
  • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: sechs Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.

Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen des Antrags vollständig eingereicht wurden beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.

IED-Inspektionen Tierhaltungsanlagen

An wen muss ich mich wenden?

Für Informationen zur Genehmigung und Überwachung der obengenannten Anlagen wenden Sie sich an den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz.

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
Immissionsschutz und Abfall

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Gebäude B

Sprechzeiten: Termine nach Vereinbarung

Abteilungsleitung Immissionsschutz und Abfallrecht

Tel. (0 44 21) 16 - 25 54
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 54

Raum 131 (EG)

Verwaltungsverfahren Abfallrecht, Verwaltungsverfahren Immissionsschutzrecht, EDV

Tel. (0 44 21) 16-25 46
Fax (0 44 21) 16 / 41 25 46

Raum 128 (EG)

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